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    Sven Thanert ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Sachsen

  • Sachverständiger

    Sven Thanert ist als Prüfsachverständiger für Vermessung in Bayern und
    als Sachverständiger in Gerichtsgutachten tätig

Antrag für die wichtigsten Vermessungsleistungen und Informationen im Liegenschaftskataster

Sie wollen einen Teil eines Flurstücks erwerben/veräußern:

Es ist ein Antrag zur Flurstücksbildung nötig

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Soll nur ein Teil eines Flurstückes den Eigentümer wechseln, so ist die Zerlegung des Flurstücks in die zukünftigen Teile erforderlich. Des Teil das den Eigentümer wechseln soll nennen wir Trennstück. Die Grenzen dieses Teils liegen im Anschluss an die Messung exakt definiert vor. Dies ist die Voraussetzung für eine exakte Fläche und damit Rechtssicherheit beim Verkauf.

Den Antrag zur Flurstücksbildung können Sie hier vorab formlos stellen. Geben Sie uns einfach die wichtigsten Informationen. Alle weiteren Schritte leiten wir für Sie in die Wege. Natürlich informieren wir Sie auch zu den entstehenden Kosten (Gebühren nach der sachsenweit einheitlich gültigen SächsVermKoVO). Mit dem Absenden des Formulars entstehen für Sie noch keine Kosten!

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Sie wollen ein Gebäude einmessen lassen

Mit dem Antrag auf Gebäudeeinmessung erfüllen Sie Ihre Eigentümerpflicht nach §6 SächsVermKatG.

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Nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz haben Eigentümer die Pflicht Veränderungen am Gebäudebestand (und zu Nutzungen) spätestens 2 Monate nach Fertigstellung des Gebäudes oder Eintreten der Veränderung (Abriss) einmessen zu lassen.

Ein Gebäude gehört als untrennbarer Bestandteil zum Grundstück. Die Katasterkarte ist der beschreibende teil der Eigentumssicherung an Grund und Boden in Deutschland. Deshalb müssen Gebäude dort dargestellt sein. Manche Banken verlangen im Rahmen der Hypothekensicherung auch einen entsprechenden Auszug der Karte.

Den Antrag auf Gebäudeeinmessung können Sie hier vorab formlos stellen. Geben Sie uns einfach die wichtigsten Informationen. Alle wichtigen Schritte leiten wir für Sie in die Wege. Natürlich informieren wir Sie auch zu den entstehenden Kosten (Gebühren nach der sachsenweit einheitlich gültigen SächsVermKoVO). Mit dem Absenden des Formulars entstehen für Sie noch keine Kosten!

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Sie kennen den rechtsverbindlichen Grenzverlauf nicht, wollen rechtverbindliche Grenzzeichen gesetzt haben. Es gibt Zweifel am örtlichen Grenzverlauf?

Ein Antrag auf Grenzwiederherstellung gibt Sicherheit. Es werden an den beantragten Punkten neue Grenzmarken gesetzt bzw. die vorgefundenen Grenzmarken überprüft.

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  • Wo ist meine Grenze?
  • Stimmt der komische Stein den mir mein Nachbar gezeigt hat?
  • Baut mein Nachbar wirklich 3m von der Grenze entfernt?

Die einzige verbindliche Antwort darauf findet die amtliche Grenzwiederherstellung. Sie ist immer einem Rechtsstreit vorzuziehen. Dabei wird nicht etwa die Flurkarte abgesteckt. Denn die Karte ist nur das Abbild des amtlichen Grenznachweises. 
Grenzen sind in den so genannten Liegensschaftkatasterakten maßlich definiert. Die Auswertung dieser Akten und die Herstellung des örtlichen Bezuges über gefundene identische Punkte ist ein komplizierter mathem. Prozess der (ganz nebenbei) auch noch als rechtssicheres Verwaltungsverfahren durchgeführt werden muss.

Den Antrag auf Grenzwiederherstellung können Sie hier vorab formlos stellen. Geben Sie uns einfach die wichtigsten Informationen. Alle weiteren wichtigen Schritte leiten wir für Sie in die Wege. Natürlich informieren wir Sie auch zu den entstehenden Kosten (Gebühren nach der sachsenweit einheitlich gültigen SächsVermKoVO). Mit dem Absenden des Formulars entstehen für Sie noch keine Kosten!

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